Vorgehensweise bei abgehenden Spieler*innen in den beiden Wechselperioden des NFV

 
 
Liebe Spieler, liebe Spielerinnen, liebe Eltern 

Im Rahmen unseres Vereins stehen wir für eine gezielte Förderung der Kinder im Leistungs- und Breitensportbereich. Der Aufbau von Mannschaften erfordert von den Trainer*innen und Kindern viel Zeit und Aufwand.  

Für einen fairen und transparenten Umgang mit abgehenden Spieler*innen und dem aufnehmenden Verein gelten nachfolgende Regelungen (einige erst ab der U13 -ältere D-Jugend- ): 

 

Wechselperiode I: 
Abmeldungen vom Spielbetrieb bis zum 30.06. bei unserem Verein 

Laut Satzung muss die Kündigung der Mitgliedschaft beim Buchholzer FC per Einschreiben, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartal -als spätestens am 31.05 zum 30.06-, erfolgen. 
Sämtliche zu spät datierten Abmeldungen können nicht umgesetzt werden. Infolge bleibt die Mitgliedschaft bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin – hier der 30.09 – bestehen. 
Die mögliche Zustimmung für eine Spielberechtigung beim aufnehmenden Verein ist davon nicht betroffen.

Bei Abmeldungen vom Spielbetrieb bis zum 30.06. erfolgt eine Zustimmung für eine Spielberechtigung beim aufnehmenden Verein ohne Wartefrist, sobald nachfolgende Bedingungen erfüllt sind.  
1) Die Information zum Vereinswechsel wurde bereits vorab frühzeitig (mind. 12 Wochen vor der Wechselfrist) mit dem Trainerteam besprochen und war der Fußballabteilung somit bekannt 
2) Es bestehen keine Rückstände bei Beitragszahlungen an den Verein oder zur Mannschaftskasse 
3) Sämtliche Vereinskleidung, die sich im Eigentum des Vereins befindet und zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, ist zurückgegeben oder wurden abbezahlt 
4) Der aufnehmende Verein hat in der Vergangenheit, gegen zu uns wechselnde Spieler, eine Zustimmung zum Wechsel nicht verweigert oder eine Zahlung einer Ausbildungsentschädigung eingefordert 
5) Bei einem Wechsel aus einer Leistungsmannschaft, wird mit dem aufnehmenden Verein eine Vereinbarung getroffen, die eine anteilige Beteiligung, an einer möglichen zukünftigen Ausbildungsentschädigung nach der Ordnung des NFV, beinhaltet.
6) Der Wechsel erfolgt zu einem Verein, dessen aufnehmende oder erste Herrenmannschaft einer Spielklasse unterhalb der Niedersachsen-/Regionalliga angehört.
Ansonsten wird eine Ausbildungsentschädigung nach Jugendordnung des NFV als angemessen betrachtet. 

Wechselperiode II:  
Abmeldung vom Spielbetrieb in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12 bei unserem Verein. 

Laut Satzung muss die Kündigung der Mitgliedschaft beim Buchholzer FC per Einschreiben, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartal – als spätestens am 30.11 zum 31.12, erfolgen. Sämtliche zu spät datierten Abmeldungen können nicht umgesetzt werden. Infolge bleibt die Mitgliedschaft bis zum 31.03 des folgenden Jahres bestehen.  
Bei Abmeldungen vom Spielbetrieb bis zum 31.12. erfolgt grundsätzlich keine Zustimmung für eine Spielberechtigung beim aufnehmenden Verein. Somit greift hier die vom Verband vorgesehene Wartefrist. 

Evtl. Ausnahmen sind
– In Absprache mit den Trainer*innen und schriftliche Zustimmung des Sportvorstandes kann in besonderen Fällen (z.B. Umzug, Mobbing, etc.) eine mögliche Zustimmung für eine sofortige Spielberechtigung beim aufnehmenden Verein erteilt werden.
– Insbesondere ist dies vor allem davon abhängig, dass die Trainer*innen und der Sportvorstand frühestmöglich (mind. 12 Wochen) informiert wurden und auf den Abgang reagieren können. Die Rahmenbedingungen der Wechselperiode I bleiben bestehen. 
– Bei einem angestrebten Wechsel aus einer Mannschaft des Breitensports (nach vorheriger Absprache)
– Spieler*innen zu dem Heimatverein zurück wechseln möchte
– Weitere Einzelvereinbarungen können schriftlich mit dem Sportvorstand getroffen werden

Sämtliche bestehenden (schriftlichen und wörtlichen) Absprachen mit anderen Vereinen sind ab sofort nicht mehr gültig. 

Selbstverständlich bleiben die Vorgaben der Spiel- und Jugendordnung des NFV davon unberührt. 

Vorgehensweise bei zu uns wechselnden Spieler*innen in den beiden Wechselperioden 

Wechselperiode I / Wechselperiode II:  
Abmeldungen vom Spielbetrieb bis zum 30.06. beim abgebenden Verein (Wechselperiode I) oder Abmeldung vom Spielbetrieb in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. (Wechselperiode II) und angestrebter Wechsel zum Buchholzer FC. 
Der aktuelle Verein wird über das Interesse an Spieler*innen vor Kontaktaufnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt. 
Gleiches gilt bei einer erfolgten Kontaktaufnahme durch Spieler*innen mit uns. 
Der aktuelle Verein wird dann schnellstmöglich informiert. 

Der Buchholzer FC wird grundsätzlich keine Zahlungen, als Ausbildungsentschädigung für die Zustimmung des abgebenden Vereins, leisten.

Sämtliche bestehenden (schriftlichen und wörtlichen) Absprachen mit anderen Vereinen sind ab sofort nicht mehr gültig. 

Selbstverständlich bleiben die Vorgaben der Ordnung des NFV davonunberührt. 

Buchholz, Januar 2024
Der
SPORTVORSTAND
Buchholzer Fußball Club e.V. 

Gib hier deine Überschrift ein

Nach oben